“Mit dem Mobilitätsbudget erhalten Mitarbeitende vom Arbeitgeber ein monatliches Guthaben für Mobilität, welches sie für die Mobilitätsdienste ihrer Wahl flexibel einsetzen können.”
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird rechtlich erstmals von einem "Mobilitätsbudget" gesprochen. Die steuerlichen Regelungen für Mobilitätsbudgets werden damit erheblich vereinfacht und für Unternehmen attraktiver gestaltet, um Anwendungshürden und -vorbehalte abzubauen.
Arbeitgeber können mit der neuen steuerlichen Regelung die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen pauschal mit 25% erheben. Das Mobilitätsbudget muss dabei zusätzlich zum Gehalt gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG). Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ist auf einen Höchstbetrag von 2.400 Euro im Jahr begrenzt. Begünstigt ist die Nutzung an sich und nicht die Erstattung reiner Einzelkosten (z. B. Tankkarten, Reparaturleistungen). Das bedeutet, die kurzfristige, gelegentliche und bedarfsgerechte Bereitstellung von Mobilität, z.B. Sharing-Angebote, steht im Vordergrund. Von der Regelung ausgeschlossen sind auf Dauer ausgelegte Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle, genauso wie Flugreisen und Leistungen für Dienst- und Privatwagen.
Für welche Mobilitätsangebote die neue Pauschalbesteuerung gilt im Überblick
Welche Mobilität die neue Pauschalbesteuerung NICHT berücksichtigt
Mit einem Mobilitätsbudget die Mobilitätsbedürfnisse aller Arbeitsmodelle flexibel abdecken und Kosten sparen.
Beratung buchenMit einem Mobilitätsbudget können Arbeitgeber dazu beitragen, ihren Mitarbeitenden die Nutzung verschiedener Verkehrsmittel für den Arbeitsweg und für die Freizeitmobilität zu ermöglichen. Wie bereits erwähnt, gilt es, die aktuellen gesetzlichen Regelungen zu beachten.
Die bisherigen steuerlichen Regelungen teilen die Mobilitätsangebote in drei Kategorien ein: ÖPNV, Fernverkehr und Individualverkehr. Durch die Einführung einer Pauschalbesteuerung für Mobilitätsbudgets wird diese Einteilung grundsätzlich obsolet. Die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets und neuer Mobilität wird vereinfacht und die Palette steuerbegünstigter Mobilitätslösungen erweitert: Neben Dienstwagen und Jobtickets werden nun auch Sharing-Dienste berücksichtigt.
Das ermöglicht es Arbeitgebern, verwaltungsarm ein modernes Mobilitätskonzept einzuführen, um damit Anreize für Dienstwagen-Alternativen zu schaffen und nachhaltige Mobilität zu fördern. Die neue Pauschalbesteuerung bedeutet: Arbeitgeber können die Nutzung neuer Mobilitätsformen als Benefit günstiger und flexibler einführen im Vergleich zum Status quo.
Was die neue steuerliche Regelung für die einzelnen Fortbewegungsmittel bedeutet im Detail:
Bisherige Regelung:
Fahrten im ÖPNV sind grundsätzlich steuerfrei – dies gilt sowohl für den Arbeitsweg als auch für private Fahrten. Zum ÖPNV zählen Regionalzüge, S-Bahnen, Straßenbahnen, U-Bahnen, Linienbusse und Fähren.
Arbeitgeber können Fahrten mit dem ÖPNV entweder als Sachbezug oder Barzuwendung abrechnen. Dadurch fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an. Alternativ können Arbeitgeber für ÖPNV-Tickets eine Pauschalversteuerung von 25% (zzgl. 5,5% Soli und ggf. Kirchensteuer) wählen, wodurch sich die Entfernungspauschale der Mitarbeitenden nicht verringern würde. Diese Regelungen gelten auch für das Deutschlandticket. Geben Arbeitgeber ÖPNV-Tickets per Gehaltsumwandlung und nicht als Gehaltsextra aus, sind sie grundsätzlich steuerpflichtig.
Neue Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets:
Die im Jahressteuergesetz 2024 erwähnte Pauschalversteuerung von 25% für Mobilitätsbudgets schließt den ÖPNV ein. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal übernehmen können, wodurch die Nutzung des ÖPNV für die Mitarbeitenden weiterhin steuerfrei bleibt. Diese Regelung reduziert den administrativen Aufwand und macht es für Arbeitgeber attraktiver, umfassende Mobilitätsbudgets anzubieten, die den ÖPNV einbeziehen.
Bisherige Regelung:
Anders als beim ÖPNV sind Fahrten im öffentlichen Personenfernverkehr nur dann steuerfrei, wenn sie sich auf den Arbeitsweg beziehen. Zum öffentlichen Personenfernverkehr gehören Fernzüge (ICE, IC, EC, TGV, etc.) und Fernbusse auf festgelegten Linien.
Im Vergleich zum ÖPNV sind die steuerlichen Regelungen für den Fernverkehr komplexer. Es gelten unter anderem verschiedene Amortisationsgrundsätze, wie zum Beispiel für die Bahncard 100: Sind die Kosten für eine Bahncard geringer als die Kosten für alle Einzelfahrscheine oder Streckentickets für den Arbeitsweg, entsteht kein steuerpflichtiger Vorteil. Wollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden die Bahncard auch für private Zwecke steuerfrei erlauben, müssen Arbeitgeber eine sogenannte Amortisationsprognose aufstellen.
Neue Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets:
Mit der neuen Regelung können Arbeitgeber die Kosten für Bahnfahrten im Fernverkehr in ein Mobilitätsbudget integrieren und pauschal versteuern. Dies macht es für Arbeitgeber leichter, überregionale Bahnfahrten mittels Mobilitätsbudget zu berücksichtigen. Zudem bietet es Mitarbeitenden steuerliche Vorteile bei der Nutzung von Fernzügen und Fernbussen für den Arbeitsweg und auch privat.
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Beratung buchenBisherige Regelung:
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden ein Fahrrad oder E-Bike per Dienstrad-Leasing zur Verfügung stellen. Das Fahrrad kann dabei steuerfrei überlassen werden, sofern Arbeitgeber es zusätzlich zum Gehalt gewähren. Mitarbeitende können die Entfernungspauschale dabei geltend machen, da die Nutzung für den Arbeitsweg nicht als geldwerter Vorteil angesehen wird. Zudem können sie das Dienstrad auch privat nutzen.
Viele Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitenden ein Dienstrad auch im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Verfügung. Zwar fällt dabei für Mitarbeitende keine Lohnsteuer an, nutzen sie das Bike allerdings auch privat, müssen sie den geldwerten Vorteil hier mit 0.25% (des Bruttolistenpreises) versteuern.
Neue Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets:
Die steuerlichen Regelungen für Diensträder bleiben weitgehend unverändert. Dienstfahrräder, die Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt gewähren, bleiben weiterhin steuerfrei. Arbeitgeber haben dennoch die Möglichkeit, Diensträder als Teil eines Mobilitätsbudgets anzubieten und pauschal mit 25% zu versteuern. Das kann unter anderem den Vorteil haben, Mobilitätsangebote zu bündeln und administrative Prozesse zu vereinfachen.
Bisherige Regelung:
Sharing-Dienste wie Carsharing, E-Bike oder E-Scooter, sowie Taxi- und Ride-Hailing-Services sind bisher nicht steuerbegünstigt. Arbeitgeber haben die Möglichkeit über den Sachbezug (z.B. über Guthabenkarten), diese Angebote bis zu 50 Euro pro Monat steuerfrei anzubieten oder diese bis zu 833 Euro monatlich mit 30% pauschal zu versteuern. Alternativ können Mitarbeitende in Vorleistung gehen und sich die Mobilitätskosten nachträglich als Barlohn erstatten lassen. Diese Variante ermöglicht zwar Steuervorteile (z.B. steuerfreier ÖPNV), ist allerdings mit erheblichem Prüfungs- und Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber verbunden.
Neue Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets:
Die kurzfristige, gelegentliche und bedarfsgerechte Bereitstellung von Mobilität steht bei der Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets im Vordergrund. Damit können Arbeitgeber Sharing-Angebote wie Carsharing, E-Scooter und E-Roller in ein Mobilitätsbudget integrieren und pauschal mit 25% versteuern. Dies vereinfacht die Verwaltung solcher Mobilitätsangebote deutlich und bietet darüber hinaus den Mitarbeitenden steuerliche Vorteile. Arbeitgebern können so verwaltungsarm ein modernes Mobilitätskonzept umsetzen, Anreize für Dienstwagen-Alternativen schaffen und nachhaltige Mobilität fördern.
Bisherige Regelung:
Für Mitarbeitende ist die Überlassung eines Dienstwagens nur dann steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie ihn nicht privat nutzen. Nutzen sie einen Dienstwagen mit Verbrennungsmotor für private Fahrten, müssen sie den geldwerten Vorteil monatlich mit 1% des Bruttolistenpreises (Preis bei Erstzulassung) versteuern. Nutzen Mitarbeitende einen Firmenwagen nur für den Arbeitsweg, müssen sie ihn auch versteuern, aber mit einem niedrigeren Bruttolistenpreis. Alternativ besteht für Mitarbeitende die Fahrtenbuchmethode, wobei sie die gefahrenen Kilometer versteuern.
Bei Elektroautos oder Hybrid-Fahrzeugen fällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils mit 0,25% bzw. 0,5% des Bruttolistenpreises geringer aus.
Neue Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets:
Die neue steuerliche Regelung berücksichtigt Dienstwagen, Auto Abos und Leasing nicht. Sie werden weiterhin nach den bisherigen Regelungen versteuert.
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Nahtlose Split-Zahlungen ermöglichen es den Unternehmen, das Ticket weiterhin steuerfrei über den 50€ Sachbezug und den ÖPNV-Zuschuss anzubieten.