Was ist der Sachbezug?

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, die diese zusätzlich zu ihrem vereinbarten Gehalt erhalten. Sie bestehen jedoch nicht in Geld, sondern in Geldeswert.
  • Sachbezüge stellen dennoch eine Form des Arbeitsentgelts dar und werden daher auch als geldwerter Vorteil oder Sachlohn bezeichnet.
  • Sie sind grundsätzlich steuerpflichtig, es gelten jedoch bestimmte Freibeträge und Freigrenzen für steuerfreie Sachbezüge.
  • So sind Sachbezüge steuerfrei und sozialversicherungsfrei bis zu einem Wert von 50 Euro im Monat.
  • Bei persönlichen Anlässen – wie Geburtstag oder Hochzeit – können Geschenke bis zu 60 Euro steuer- und abgabenfrei sein.
  • Beispiele für Sachbezüge sind unter anderem:
    • Gutscheine und Geldkarten für bestimmte Waren/Dienstleistungen
    • Unterkunft/Dienstwohnung
    • Freie Verpflegung
    • Bekleidung
    • Private Nutzung eines Firmenwagens

Inhalt

Was ist der Sachbezug: Begriff und Definition

Sachbezüge sind Arbeitgeberleistungen an Mitarbeiter, die nicht als Gehalt ausgezahlt werden, sondern in Form von Sachzuwendungen. Sie werden in der Regel als Mitarbeiterbenefit zusätzlich zum üblichen Gehalt gewährt und sind sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine beliebte Alternative zu einer Gehaltserhöhung, da Sachbezüge oftmals steuerfrei sind. Ein geldwerter Vorteil ist es dann, wenn der Arbeitnehmer normalerweise (mehr) Geld ausgeben müsste, um dieselbe Leistung zu erhalten.

Sachbezug im Einkommenssteuergesetz

Zum Sachbezug zählen im Sinne des Einkommensteuergesetzes alle Sachleistungen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeiter zusätzlich zum Gehalt gewähren können. Somit sind Sachbezüge Entgelte, die nicht als Barauszahlung, sondern in Form von nicht-monetären Zuwendungen Mitarbeitenden zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt werden.

Entgelte sind grundsätzliche alle Güter, die nach § 8 EStG in Geld oder Geldwert bestehen (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG). Der Wert eines Sachbezugs gehört demnach auch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn eines Arbeitnehmers, jedoch gibt es für Sachbezüge eine gesetzliche Steuerfreigrenze von 50 Euro im Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Mögliche Sachleistungen sind beispielsweise beliebige Waren und Dienstleistungen, Gutscheine zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen und auch Guthabenkarten, die als Zahlungsmittel dienen. Weitere steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer können zweckgebundene Arbeitgeberzuschüsse sein, wie z.B. der Essenszuschuss, Kindergartenbeiträge oder ein Internetzuschuss. Klassische Beispiele im Bereich Mobilität sind ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen, das Deutschlandticket als Jobticket oder Tankgutscheine.

Unterschied zwischen Sachbezug und geldwerter Vorteil

Die Steuerfreiheit macht den Unterschied zwischen einem geldwerten Vorteil und einem Sachbezug aus: ein geldwerter Vorteil muss grundsätzlich versteuert werden. Gehen gewährte Sachbezüge über die Freigrenze bzw. den Freibetrag von 50 Euro hinaus, werden sie als geldwerte Vorteile eingestuft und unterliegen einer Pauschalversteuerung.

Was müssen Arbeitgeber beim Sachbezug beachten?

  • Zusätzlichkeit: Seit 1.1.2020 müssen Arbeitgeber den steuerfreien Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren.
  • Steuerfreigrenze: Die Freigrenze von 50 Euro im Monat (seit 2022, vorher 44 Euro) sollten Arbeitgeber nicht überschreiten, da sie sonst den gesamten Betrag pauschal versteuern müssen.
  • Zuflussprinzip: Arbeitgeber können Beträge nicht anhäufen und einmalig im Jahr an Mitarbeiter ausgeben. Mitarbeiter haben jedoch die Möglichkeit die monatlichen Beträge auf Gutscheinkarten anzusparen.
  • Zweckgebundenheit: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die ausgegebenen Gutscheinkarten ausschließlich zum Bezug von vorab festgelegten Waren oder Dienstleistungen berechtigen.
  • Keine Kostenerstattung: Eine nachträgliche Kostenerstattung von eingereichten Belegen ist nicht zulässig.
  • Dokumentationspflicht: Arbeitgeber müssen steuerfreie Sachbezüge immer auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung ausweisen.

Wann sind Sachbezüge steuerfrei?

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 780 Euro im Jahr steuerfrei zukommen lassen – und zwar über den steuerfreien Sachbezug. Um beim Sachbezug sowohl die Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsabgaben zu sparen, müssen Arbeitgeber folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Freigrenze beachten: Bis zu 50 Euro im Monat (600 Euro im Jahr) können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern als steuerfreien Sachbezug gewähren. Zusätzlich haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern bis zu dreimal im Jahr einen Betrag von 60 Euro als steuerfreie Sachgeschenke auszugeben, wie z.B. Geburtstag oder Hochzeit. Diese Freigrenzen bieten unter dem Strich einen Spielraum für 780 Euro an steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen.
    Achtung: Sobald die gewährten Sachbezüge diese Freigrenzen übersteigen, müssen die gesamten Beträge versteuert werden.
  2. Keine Barauszahlung: Um steuerfrei zu bleiben und als Abgrenzung zum regulären Gehalt, dürfen Arbeitgeber Sachbezüge nicht in Form von Bargeld auszahlen.
  3. Sonderregelung für Gutscheine und Sachbezugskarten: Um Gutscheine oder Sachbezugskarten als steuerfreien Sachbezug geltend zu machen, dürfen mit diesen ausschließlichen Waren oder Dienstleistungen erworben werden. Hierfür müssen diese die Kriterien aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) oder b) des ZAG (Zahlungsdienstaufsichtsgesetz) erfüllen (Siehe unten "Gutscheine als 50 Euro Sachbezug).

Was gilt als steuerfreier Sachbezug?

Zu den steuerbegünstigten Sachbezügen gehören unter anderem:

  • Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Deutschlandticket, zum Jobticket oder zur Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel
  • Die Übernahme von Kinderbetreuungskosten
  • Zuschüsse zur Mittagsverpflegung, beispielsweise Essensmarken.

Fällt ein Sachbezug nicht unter eine bestehende Vorschrift, kann er steuerfrei bleiben, sofern der Betrag 50 Euro monatlich nicht übersteigt und nicht anderweitig durch Bezüge ausgeschöpft ist. Das wird auch als 50-Euro-Freigrenze bezeichnet. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind vor allem in § 3 EStG zu finden.

Art des Sachbezugs Häufigkeit Steuerfreigrenze Anlass
50 Euro Sachbezug / Gutscheine Monatlich 50 Euro pro Monat Kein Anlass notwendig
Aufmerksamkeiten Theoretisch unbegrenzt; in der Praxis meist bis zu 3 pro Jahr Bis zu 60 Euro je Anlass Persönliche Anlässe, z.B. Geburtstag, Heirat oder Jubiläum

Was ist die 50-Euro-Freigrenze beim Sachbezug?

Bis zu dieser Freigrenze sind Sachbezüge steuerfrei, sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Das heißt, dass für Sachbezüge bis zu einem Wert von 50 Euro pro Monat weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Übersteigt der Wert der Sachbezüge diese 50-Euro-Grenze jedoch, wird der gesamte Sachbezug steuerpflichtig und in der Sozialversicherung beitragspflichtig. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zuflusses beim Mitarbeitenden.

Die 50-Euro-Freigrenze soll es Arbeitgebern erlauben, ihren Mitarbeitenden kleinere Sachbezüge steuerfrei zu gewähren. Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze wird im Einkommensteuergesetz unter § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG definiert.

Gutscheine als 50 Euro Sachbezug

Beispiele für Gutscheine und Geldkarten als 50-Euro-Sachbezug sind:

  • Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
  • Shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte
  • Tankgutscheine oder -karten
  • Ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein, wenn die Akzeptanzstelle (bspw. Tankstelle, Einzelhändler) aufgrund eines Akzeptanzvertrags (z.B. Rahmenvertrag) unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnet
  • Mobilitätsbudget-Karten
  • Gutscheine und Geldkarten für z.B.
    • Fitnessstudio-Mitgliedschaften
    • Streamingdienste
    • Beautybehandlungen (personenbezogen)

Gutscheine müssen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen

Gutscheine und Geldkarten gelten nur dann als steuerfreier Sachbezug, wenn sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

Die Kriterien des ZAG sind:

  1. Die Gutscheine/Karten müssen auf einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen beschränkt sein, z.B. einzelne Händler, Handelsketten, sog. Marketplaces.
  2. Die Gutscheinkarten müssen eine begrenzte Produktpalette haben, wie z.B. Gutscheine für nur eine Produktkategorie (z.B. Mode, Mobilität, Fitness, etc.).
  3. Die Gutscheinkarten müssen zu steuerlichen und sozialen Zwecken dienen, wie z.B. Essensgutscheine bzw. Gutscheine für Restaurants mit einem vertraglich angeschlossenen Akzeptanznetzwerk in Deutschland.

Gutscheine, die nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, werden als Barlohn behandelt. Auch Gutscheine von Anbietern wie Amazon, Zalando etc. erfüllen diese Kriterien nicht, da sie einen unbegrenzten Akzeptanzstellenkreis haben. Sie gelten daher als Geldleistung, nicht als Sachbezug. Zudem sind Supermärkte mit sehr breitem Sortiment problematisch, Tankgutscheine, Buchhandels- oder Fitnessgutscheine werden hingegen als Sachbezug steuerfrei anerkannt.

Arbeitgeber müssen besonders darauf achten, dass die eingesetzten Gutscheine die Voraussetzungen erfüllen, da sonst der Verlust der Steuerfreiheit droht. Wenn sich Arbeitgeber unsicher sind, ob eine bestimmte Gutscheinkarte die genannten Voraussetzungen erfüllt, haben sie die Möglichkeit, vorab bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Anrufungsauskunft einzuholen. Darin legt sich das Finanzamt dann verbindlich fest wie das geplante Gutscheinangebot lohnsteuerrechtlich behandelt wird.

Sachgeschenke bzw. Aufmerksamkeiten

Arbeitgeber können ihren Angestellten mit Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen eine Freude bereiten. Im Rahmen von Aufmerksamkeiten können Mitarbeiter Sachgeschenke bis zu 60 Euro pro Anlass steuerfrei erhalten.

Zu den besonderen persönlichen Ereignissen zählen z.B. Geburtstage, Hochzeiten, Jubiläen, Schulabschlüsse, Krankenbesuche etc.. Jährliche Feste wie Weihnachten gelten hingegen nicht als besonderer Anlass.

Der Gesetzgeber definiert Aufmerksamkeiten als „Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen“. Damit gehören sie nicht zum steuerbaren Lohn.

Aufmerksamkeiten sind unter anderem:

  • Sachgeschenke (z.B. Blumen, Genussmittel, Bücher) aus besonderem Anlass (z.B. Geburtstag, Geburt, Arbeitsjubiläum)
  • Getränke und Genussmittel, die Arbeitgeber im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
  • Mahlzeiten aufgrund eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.B. nicht regelmäßig stattfindende Besprechungen oder Sitzungen), deren Wert 60 Euro nicht übersteigt.

Können Arbeitgeber den 50 Euro Sachbezug und Aufmerksamkeiten gleichzeitig anbieten?

Grundsätzlich können Arbeitgeber Aufmerksamkeiten und steuerfreie Sachbezüge gleichzeitig anwenden. Das heißt: Es ist möglich, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zum Geburtstag eine Aufmerksamkeit im Wert von 60 Euro zukommen lassen und die Mitarbeiter parallel monatlich eine Gutscheinkarte für bestimmte Waren im Wert von 50 Euro erhalten.

Sachbezüge Beispiele

Beispiele für Sachbezüge sind:

  • Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung
  • Alternative Mobilitätsangebote, wie z.B. Dienstrad oder Jobticket
  • vergünstigte oder kostenfreie Verpflegung und Unterkunft
  • Personalrabatte oder Deputatlohn
  • Waren und Dienstleistungen, die Beschäftigte auf Grund des Arbeitsverhältnisses vergünstigt oder verbilligt erhalten
  • zweckgebundene Zuschüsse in Geldwert, wie beispielsweise Fahrtkostenzuschüsse, Essenszuschüsse oder Internetzuschüsse
  • Gutscheine
  • Geschenke zu besonderen Anlässen
  • Private Nutzung von betrieblichem IT-Equipment
  • Vergünstigte Aktienoptionen

Vorteile von Sachbezügen für Mitarbeiter und Unternehmen

Sachbezüge haben sowohl für Arbeitgeber als auch für Mitarbeiter verschiedene Vorteile.

Vorteile von Sachbezügen für Arbeitgeber Vorteile von Sachbezügen für Mitarbeiter
✔️ Auf Sachbezüge fallen bis zu einem Wert von 50 Euro keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. ✔️ Bis zur 50-Euro-Freigrenze sind Sachbezüge komplett steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
✔️ Sachbezüge sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig. ✔️ Sachbezüge können eine attraktive Alternative zu einer Gehaltserhöhung mit höheren Abgaben sein.
✔️ Arbeitgeber können Sachbezüge als Mittel zur Mitarbeitermotivation und -bindung einsetzen – bei deutlich geringeren Lohnnebenkosten im Vergleich zur klassischen Gehaltserhöhung. ✔️ Sachbezüge werden meist als Geste der Wertschätzung vom Arbeitgeber wahrgenommen.
✔️ Sachbezüge können bei der Rekruitierung neuer Fachkräfte ein Vorteil im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter sein.
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Abrechnung des Sachbezugs

Der Sachbezug in der Lohnabrechnung

Das nachfolgende Abrechnungsschema bildet den Sachbezug in der Lohnabrechnung vereinfacht ab. Der Sachbezug entspricht in der Abrechnung einem bestimmten Geldbetrag.

Bruttolohn/ Bruttogehalt
+ Sachbezug (geldwerter Vorteil)
= Gesamtbrutto
- Lohnsteuer
- Kirchensteuer (nur bei entsprechendem Merkmal auf der Lohnsteuerkarte)
- Solidaritätszuschlag
- Arbeitnehmer-Anteil zur Sozialversicherung
= Nettolohn/ Nettogehalt
- Sachbezug (geldwerter Vorteil)
= Auszahlungsbetrag

Der Sachbezug muss vom Nettogehalt abgezogen werden, da er nur der Besteuerung und Beitragsberechnung unterliegt. Würde der Abzug nicht vorgenommen, hätte der Arbeitnehmer sowohl den Sachbezug (z. B. die kostenlose private Nutzung seines Dienstwagens) als auch den Geldbetrag. Der geldwerte Vorteil erhöht also nur das Steuer- und Sozialversicherungs-Brutto.

Dokumentationspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss sämtliche Sachleistungen im Lohnkonto des Mitarbeitenden dokumentieren. Auch Kopien, z. B. von Gutscheinen, fallen darunter. Dies ist auch der Fall, wenn der Sachbezug unter dem Freibetrag von 50 Euro bleibt. Unternehmen haben aber die Möglichkeit, beim örtlichen Finanzamt einen Antrag zur Erleichterung zu stellen. Ist dauerhaft gewährleistet, dass die Sachzuwendungen den Freibetrag monatlich nicht überschreiten, müssen Arbeitgeber diese Sachbezüge nicht im Lohnkonto dokumentieren.

Mitarbeitende können Gutscheine oder Guthaben ansammeln

Der steuerliche Lohnzufluss bei Gutscheinen erfolgt erst, wenn Mitarbeitende tatsächlich auf das Guthaben zugreifen können. Bei elektronischen Gutscheinen lässt sich dieser Zeitpunkt präzise steuern, da die Aktivierung – und somit der steuerliche Zufluss – genau festgelegt werden kann.

Mitarbeitende haben so grundsätzlich die Freiheit zu entscheiden, wann und für welche Leistungen sie ihr Guthaben einsetzen möchten. Da Gutscheine in der Regel bis zu drei Jahre gültig sind, können sie das Guthaben ansparen, um später größere Anschaffungen zu tätigen. Es gibt keine festen Einlösezeiträume, sodass das Guthaben über ein Jahr hinaus gesammelt und flexibel genutzt werden kann.

Voraussichtliche Sachbezugswerte 2025: Das müssen Arbeitgeber wissen

Was sind Sachbezugswerte?

Sachbezugswerte sind gesetzlich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) verankert und sollen die Bewertung von Sachbezügen im Bezug auf Steuer- und Sozialabgaben erleichtern. Relevant sind hier vor allem die Sachbezüge Verpflegung und Unterkunft oder steuerfreie Lohnzuschläge. Die entsprechende Verordnung wird jedes Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Für Arbeitgeber sind die aktuellen Sachbezugswerte von Bedeutung.

Häufige Sachbezugswerte sind:

  • Unterkunft: Kostenloser oder vergünstigter Wohnraum
  • Verpflegung: Kostenlose oder vergünstigte Mahlzeiten, z.B. in der unternehmenseigenen Kantine
  • Fahrtkostenzuschuss: Jobtickets für den ÖPNV oder Kilometerpauschale beim Auto
  • Private Zusatzversicherungen: Krankenzusatzversicherung, Zahnzusatzversicherung, Krankengeld

Wie hoch die Sachbezugswerte sind, wird von der Bundesregierung für jedes Kalenderjahr im Voraus festgelegt. Damit möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass für Arbeitnehmende, die anstelle eines Barlohns Sachbezüge erhalten, ein einkommensgemäßer Sozialversicherungsbeitrag entrichtet wird.

Das liegt auch im Interesse der Beschäftigten, denn nur so haben sie entsprechenden Anspruch auf volle Leistungen aus der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie eine Arbeitsförderung. Ohne eine Festlegung der Sachbezugswerte würde nur das gezahlte Gehalt gezählt werden, nicht aber die zusätzlich erhaltenen Sachbezüge.

Was wird sich bei den Sachbezugswerten 2025 ändern?

Die Werte für Unterkunft und Verpflegung werden für 2025, basierend auf der Verbraucherpreisentwicklung in der Zeit von Juli 2023 bis Juni 2024, wie folgt angepasst:

  • Der Sachbezug für eine Unterkunft steigt von 278 Euro auf 282 Euro. Der Sachbezug für freie Verpflegung wird von 313 Euro auf 333 Euro erhöht.
  • Der maximal mögliche Essenszuschuss erhöht sich auf 7,50 Euro pro Tag. Dieser Wert beinhaltet einen amtlichen Sachbezugswert (4,40 Euro für Mittagessen, 2,30 Euro für Frühstück) und einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss (3,10 Euro).
  • Um Essenszuschüsse von 7,50 Euro pro Tag zu gewähren, müssen Arbeitgeber ihr bisheriges Monatsbudget von 108,45 Euro auf 112,50 Euro erhöhen.

Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Arbeitgeber sollten diese Werte rechtzeitig in ihren Abrechnungen berücksichtigen, um Anpassungen der Lohnnebenkosten zu vermeiden.

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Sachbezugskarte

Viele Arbeitgeber möchten ihren Beschäftigten Mitarbeiterbenefits über Sachbezüge gewähren, ihnen dies im Sinne der Mitarbeiterzufriedenheit aber so bequem wie möglich machen. Dazu eignen sich sogenannte Sachbezugskarten oder Prepaid-Kreditkarten. Mit diesen Karten können die Mitarbeitenden über eine Benefits-Plattform auf verschiedene Angebote zugreifen. Im Gegensatz zum "herkömmlichen" geldwerten Vorteil können es Unternehmen hier auch zulassen, dass Mitarbeitende Guthaben ansparen können, um beispielsweise größere Wünsche zu erfüllen.

Viele Anbieter von Sachbezugskarten ermöglichen es Unternehmen meist, Benefitsangebote in verschiedenen Modulen zu buchen, beispielsweise passend für den Sachbezugswert von 50 Euro oder für Sachgeschenke zu besonderen Anlässen für 60 Euro.

Beispielrechnung Sachbezug vs. Gehaltserhöhung

Beispielrechnung: 50 Euro Sachbezug vs. Gehaltserhöhung

Das Ergebnis: Es ergibt sich eine jährliche Ersparnis von 758,52€ für den Arbeitgeber.

Beispiel Übersicht: Jährliche Kosten Gehaltserhöhung vs. Bereitstellung 50 Euro Sachbezug über Anbieter

Gehaltserhöhung vs. 50 € Sachbezug

Gehaltserhöhung

287 €
468 €
600 €

Gesamtkosten: 1355 €

50 € Sachbezug

71 €
600 €

Gesamtkosten: 671 €

Ersparnis: 684 €

Hinweis: NAVIT übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Informationen. Die Betrachtung stellt keine steuerliche Beratung dar und ersetzt keinesfalls die individuelle Beratung durch einen Steuerberater.

FAQ Steuerfreier Sachbezug

Was ist der Sachbezug?

Zum Sachbezug zählen im Sinne des Einkommensteuergesetzes alle Arbeitgeberleistungen, die in Form von nicht-monetären Zuwendungen Mitarbeitenden zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt werden. Andere Begriffe für Sachbezüge sind daher auch Sachzuwendungen und Sachleistungen. Diese Leistungen sind Mitarbeiterbenefits und können Gutscheine oder Guthaben für Waren- und Dienstleistungen sein. Beliebte Benefits sind zum Beispiel ein Mobilitätsbudget, eine Tankkarte oder ein Essenszuschuss.

Welche steuerlichen Regelungen gibt es für den Sachbezug?

Diese Regelungen gelten für den Sachbezug:

  • Eine Auszahlung des Sachbezugs kann nicht über die Gehaltsüberweisung oder in bar erfolgen
  • Die Sachleistung muss zusätzlich zum Gehalt gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig.
  • Der Sachbezug muss in Form von Waren oder Dienstleistungen erfolgen
  • Ein Sachbezug ist steuerfrei, wenn der Betrag 50 Euro im Monat nicht überschreitet. Bei Überschreiten wird der gesamte Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig.
  • Die Sachleistungen müssen in der Gehaltsabrechnung mit der Höhe des Sachbezugs und dem Tag des Erhalts berücksichtigt werden.
  • Mitarbeiter sind nicht gefordert, den Sachbezug im Monat des Erhalts anzuwenden, sondern können die Beträge ansammeln.

Wann ist der Sachbezug steuerfrei?

Bis zu einem Betrag von 50 Euro ist der Sachbezug steuerfrei.

Können Unternehmen neben dem steuerfreien Sachbezug weitere Benefits anbieten?

Benefits für Mitarbeiter, die ebenfalls unter den Sachbezug fallen, können gemeinsam nur bis zu einer Summe von 50 Euro monatlich angeboten werden. Andere Benefits, unter anderem ein Deutschlandticket Jobticket, ein Essenszuschuss oder ein Internetzuschuss, können zusätzlich zum steuerfreien Sachbezug gewährt werden, da sie unter andere steuerliche Regelungen fallen.

Wie profitieren Arbeitgeber von einem steuerfreien Sachbezug?

Für Arbeitgeber sind gewährte Beträge im Rahmen des Sachbezugs steuerfrei und abgabenfrei im Gegensatz zu einer regulären Gehaltserhöhung. Bis zur Steuerfreigrenze von 50 Euro monatlich können sie die Bezüge auch als Betriebsausgaben absetzen. Darüber hinaus sind Sachbezüge ein effektives Instrument, um die Mitarbeiterzufriedenheit und -motivation zu steigern und damit für eine bessere Retention zu sorgen.

Weitere Informationen zum Sachbezug sind hier zu finden:

Haftungsausschluss:

‍NAVIT übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Inhalte auf unserer Webseite lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Steuer- oder Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Die Inhalte können und sollen eine individuelle und verbindliche Steuer- und Rechtsberatung, die auf individuelle Anforderungen eingeht, nicht ersetzen. Alle angebotenen Informationen sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

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Stefan Wendering
Stefan ist Freelance Autor und Redakteur bei NAVIT. Zuvor arbeitete er bereits für Start-ups und im Mobilitätskosmos. Er ist ein Experte für urbane und nachhaltige Mobilität, Mitarbeiter-Benefits und New Work. Neben Blog-Inhalten erstellt er auch Marketingmaterialien, Taglines & Content für Websites und Fallstudien.

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