Arbeitnehmende sollen künftig keine Steuern mehr auf ein Mobilitätsbudget zahlen müssen. Möglich machen soll das eine Gesetzesänderung, die Ende 2024 in Kraft treten soll. Auch Barzuschüsse sind dann steuerfrei. Welche Bedingungen Arbeitgebende dafür erfüllen müssen.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden bereits heute ein Mobilitätsbudget anbieten. Mit einem Mobilitätsbudget können Mitarbeitende individuell das für sie ideale Fortbewegungsmittel für ihre Fahrten wählen. Die Auswahl umfasst unter anderem öffentliche Verkehrsmittel wie Bus und Bahn, Leihfahrräder, E-Scooter, Carsharing oder Taxis.
Allerdings sind Arbeitgeberzuschüsse in bar zu privaten Fahrtkosten bisher steuerpflichtig. Mitarbeitende müssen darauf Steuern zahlen.
Das ändert sich demnächst: Das Bundeskabinett hat im Juni den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 beschlossen. Dieser enthält eine neue Regelung für die Versteuerung von Mobilitätsbudgets.
Künftig müssen Beschäftigte ein Mobilitätsbudget nicht mehr versteuern, wenn ihre Arbeitgebenden die Lohnsteuerzahlung an das Finanzamt übernehmen. Das heißt, wenn Arbeitgebende die tatsächlichen Ausgaben im Rahmen des Mobilitätsbudgets mit einer Pauschalsteuer von 25 % belegen, müssen deren Arbeitnehmende keine Steuern mehr zahlen.
Damit für Mitarbeitende keine Steuern aufs Mobilitätsbudget anfallen, müssen diese Bedingungen erfüllt werden:
Mit einem per Gesetz erstmals verankerten Mobilitätsbudget will die Bundesregierung möglichst umweltverträgliche Mobilität fördern. Der Fokus liegt dabei auf flexiblen Mobilitätsangeboten, darunter sind beispielsweise Carsharing, Bikesharing, E-Scooter und sonstige Sharing-Angebote.
Ausgeschlossen von der Regelung sind Flugreisen, Kosten für private Fahrzeuge und auf Dauer überlassene Dienstwagen sowie sonstige betriebliche Kraftfahrzeuge. Auch für dauerhafte Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle gilt die Pauschalbesteuerung nicht. Arbeitgebende können also weder die Leasingrate für das Privatauto des Mitarbeitenden übernehmen, noch steuerbegünstigt ein Auto-Abo gewähren. Zudem sind Spritkosten oder Reparaturen ausgenommen.
Das Mobilitätsbudget kann nicht nur Gutscheine und Guthabenkarten umfassen, sondern auch einen Arbeitgeberzuschuss in bar. Dieser war in der Vergangenheit immer steuerpflichtig. Möglich ist zudem auch eine nachträgliche Erstattung der Kosten.
Für berufliche Fahrtkosten wird die neue Regelung nicht gelten. Schließlich können Arbeitgebende rein dienstliche Fahrtkosten ohnehin übernehmen und diese als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wobei die Versteuerung vom Fortbewegungsmittel abhängt.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Arbeitgebende beispielsweise ein Jobticket steuerfrei (auch das Deutschlandticket) für Mitarbeitende zahlen oder zumindest einen Teil der Kosten übernehmen. Hierfür können Unternehmen auch von der Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro pro Monat Gebrauch machen. Diese kann auch für ein Mobilitätsbudget verwendet werden.
Arbeitgeber müssen Mitarbeiterbenefits, wie ein Jobticket oder auch ein Dienstrad, übrigens nicht auf den pauschal versteuerbaren Betrag von 2.400 pro Jahr für das Mobilitätsbudget anrechnen. Sie können weiterhin unabhängig davon gewährt werden.
Bei privat genutzten Dienstwagen, die von der neuen Pauschalbesteuerung ausgenommen sind, haben Unternehmen zwei Optionen: die Anwendung der 1-Prozent-Regel und das Führen eines Fahrtenbuchs. Bei der 1-Prozent-Regelung wird monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises der Lohnsteuer unterworfen. Für Elektro- und Hybridautos erhalten steuerliche Begünstigungen: Je nach Höhe des CO2-Ausstoßes, dem Bruttolistenpreis und dem Anschaffungszeitpunkt müssen Beschäftigte einen privat genutzten Dienstwagen 0,5 Prozent beziehungsweise 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern.
Wollen Firmen ihren Mitarbeitenden flexible und nachhaltige Mobilitätsangebote zur Verfügung stellen, können sie ihnen künftig bis zu einem Betrag von 2.400 Euro pro Jahr ein Mobilitätsbudget steuerfrei gewähren, wenn sie die Lohnsteuer für das Mobilitätsbudget übernehmen. Nicht zuletzt soll das Arbeitgebenden erleichtern, bürokratiearm ein modernes Mobilitätskonzept abzubilden, um damit Anreize für Dienstwagen-Alternativen zu schaffen und nachhaltige Mobilität zu fördern.
Das Jahressteuergesetz 2024, das die pauschale Besteuerung von Mobilitätsbudgets vorsieht, befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Das Bundeskabinett hat Anfang Juni 2024 den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) beschlossen, der nun in Bundestag und Bundesrat beraten wird. Das endgültige Gesetz soll in der zweiten Jahreshälfte 2024 verabschiedet werden.